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Zugriff verboten! |
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Jegliches rechtswidrige Verändern,
Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbar-Machen fremder Daten
erfüllt den Tatbestand nach § 303 a StGB (Datenveränderung). In
besonders schweren Fällen ist dies auch nach § 303 b I Nr. 1
StGB („Computersabotage“) strafbar und wird mit Haftstrafe von
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Durchführung
von DDOS-Attacken stellt seit 2007 ebenfalls eine
Computersabotage dar, gleiches gilt für jegliche Handlungen, die
zur Beschädigung eines Informationssystems, das für einen
anderen von wesentlicher Bedeutung ist, führen.
Das Ausspähen von Daten (§ 202 a
StGB), also die Erlangungs des Zugangs zu fremden Daten, die
hiergegen besonders geschützt sind, wird mit Haftstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Abfangen fremder
Daten in Netzen oder aus elektromagnetischen Abstrahlungen ist
seit 2007 ebenfalls strafbar, anders als bei § 202 a StGB kommt
es hier nicht auf eine besondere Zugangssicherung an. Das sich
Verschaffen, Erstellen, Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen
etc. von sog. „Hackertools“ steht ebenfalls seit 2007 unter
Strafe, wenn damit eine Straftat vorbereitet wird (§ 202 c StGB). |
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Daten sind nach § 202 a Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 aber nur vor dem Ausspähen geschützt, wenn
sie „besonders gesichert“ sind, um ein Ausufern des Tatbestandes
zu vermeiden. Das heißt, erst wenn der Nutzer seine Daten
technisch schützt genießt er auch den strafrechtlichen Schutz.
Die frühere Debatte, ob das „Hacken“ ohne Abruf von Daten
strafbar sei, ist hinfällig, seit der Wortlaut der Norm 2007
derart geändert wurde, dass Strafbarkeit bereits mit Erlangung
des Zugangs zu Daten einsetzt. Weiter ist umstritten, ob die
Verschlüsselung zur besonderen Sicherung zählt. Sie ist zwar
sehr effektiv, aber es wird argumentiert, die Daten seien ja
nicht gesichert sondern lägen nur in „unverständlicher“ bzw.
schlicht „anderer“ Form vor.
Als Computerbetrug wird nach § 263 a
StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wenn Datenverarbeitungsvorgänge zur Erlangung von
Vermögensvorteilen manipuliert werden. Schon die Erstellung,
Verschaffung, Anbietung, Verwahrung oder Überlassung dafür
geeigneter Computerprogramme ist strafbar.
Quelle:Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationssicherheit unter
Lizenzvertrag der CC-BY-SA-Lizenz. |
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